Gesetze / Milcherzeugnisverordnung
MilchV§ 7b Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/7b#abs-1 (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/7b#abs-2 (2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/7b#abs-3 (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.