Gesetze / Milchmarktsondermaßnahmengesetz
MilchSonMaßG§ 2 Voraussetzungen und Höhe einer Vergünstigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchSonMa%C3%9FG/2#abs-1 (1) Soweit
wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der Vergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchSonMa%C3%9FG/2#abs-2 (2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,
zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchSonMa%C3%9FG/2#abs-3 (3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchSonMa%C3%9FG/2#abs-4 (4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der Verzögerung einer erforderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung können Mindestvermarktungsmengen festgelegt werden, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sondermaßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindesthöhe der Vergünstigung vorgesehen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 MilchSonMaßG →
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- VG Köln, 28.09.2017 – 13 K 6120/17Zitiert von 3
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