Gesetze / Milchmarktsondermaßnahmengesetz

MilchSonMaßG

§ 1 Zweck

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchSonMa%C3%9FG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchSonMa%C3%9FG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

§ 2