Gesetze / Milchquotenverordnung

MilchQuotV

§ 29 Spätere Antragstellung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/29#abs-1 (1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/29#abs-2 (2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine Anwendung.

§ 28 § 30