nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29 MilchQuotV — Spätere Antragstellung

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.

(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine Anwendung.

---

Zitiervorschlag: § 29 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
