Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung
MilchPQV§ 67 Übergangsbestimmungen
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/67#abs-1 (1) Ein Milchprodukt, das
darf bis zum Erschöpfen der jeweiligen Bestände in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/67#abs-2 (2) Verpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Kennzeichnungsbestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verordnungen hergestellt werden, auch wenn sie die Kennzeichnungsbestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Verpackungen, die bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt nach den dort bezeichneten Vorschriften hergestellt wurden, dürfen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zur Verpackung von Milchprodukten verwendet werden, sofern die Milchprodukte den Kennzeichnungen auf diesen Verpackungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/67#abs-3 (3) Ein Milchprodukt, für das eine Verpackung nach Absatz 2 vorgesehen ist, darf bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt hergestellt und unter ausschließlicher Verwendung dieser Verpackung in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/67#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Produkte und Verpackungen, die den Anforderungen der §§ 43 bis 48 dieser Verordnung unterliegen.