Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 39 Allgemeine Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/39#abs-1 (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat jedes Erzeugnis aus Käse spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe der jeweils zutreffenden Art zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/39#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse mit der Angabe „Erzeugnis aus Käse“ kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/39#abs-3 (3) Ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 kann ein Lebensmittelunternehmer ein Erzeugnis aus Käse zudem mit einem Hinweis auf den oder die Käse, aus denen es hergestellt worden ist, kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/39#abs-4 (4) Im Falle der Herstellung einer Käsezubereitung aus nur einem Käse darf der Lebensmittelunternehmer den Kennzeichnungsbestandteil „Käse“ durch die Bezeichnung der verwendeten Käsegruppe ersetzen.

§ 38 § 40