Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung
MilchPQV§ 25 Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/25#abs-1 (1) Die Genehmigung ist bezogen auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/25#abs-2 (2) Wird von einem Unternehmen erstmalig eine Anweisung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 nicht befolgt oder eine Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 nicht zugelassen oder behindert, ist vor einem Widerruf auf die Folgen dieser Handlung hinzuweisen und die Möglichkeit zu geben, eine erneute Anweisung der Prüfstelle zu befolgen beziehungsweise die Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/25#abs-3 (3) Im Falle eines Widerrufes wird die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des herstellenden Betriebes wieder erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/25#abs-4 (4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/25#abs-5 (5) Der Markenbutterbetrieb hat der Prüfstelle Folgendes unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: