Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
MilchLMstrV§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/1a#abs-1 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/1a#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMstrV/1a#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.