Gesetze / Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung
MilchLAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Ausbildungsberuf des Milchwirtschaftlichen Laboranten und der Milchwirtschaftlichen Laborantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.