Gesetze / Milch-Güteverordnung

MilchGüV

§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/5#abs-1 (1) Der Abnehmer hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Er hat ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/5#abs-2 (2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme, die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/5#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 § 6