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# § 5 MilchGüV — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Milch-Güteverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Abnehmer hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Er hat ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen.

(2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme, die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 5 MilchGüV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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