Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 32 Schlußbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/32#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/32#abs-2 (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben unberührt. ...
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/32#abs-3 (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
14.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/32#abs-4 (4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/32#abs-5 (5) Das Bundesministerium trifft diejenigen Maßnahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen erforderlich werden.