Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin

MikrotAusbV

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MikrotAusbV/4#abs-1 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Halbleitertechnik" sowie "Mikrosystemtechnik" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MikrotAusbV/4#abs-2 (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im Schwerpunkt Halbleitertechnik in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
diskrete Halbleiter,
2.
Leistungshalbleiter,
3.
integrierte Halbleiter,
4.
kundenspezifische Schaltkreise (ASICS),
5.
Optohalbleiter,
6.
optoelektronische Anzeigesysteme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MikrotAusbV/4#abs-3 (3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im Schwerpunkt Mikrosystemtechnik in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Dickschichttechnik,
2.
Dünnschichttechnik,
3.
Hybridtechnik,
4.
Montagetechnik oberflächenmontierbarer Bauelemente (SMD),
5.
lithografisches Tiefätzen,
6.
Galvano- und Abformtechnik.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MikrotAusbV/4#abs-4 (4) Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MikrotAusbV/4#abs-5 (5) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 3 § 5