Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.Mikrodarlehen und NRW.MikroCrowd Aufgabenübertragungsverordnung

Mikro-AÜVO

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Mikro-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Vergabe von nicht besicherten Darlehen im Direktgeschäft im Rahmen der Programme Mikrodarlehen und MikroCrowd unter Einsatz von revolvierten Mitteln zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Mikro-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2