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§ 1 Mikro-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

NRW.Mikrodarlehen und NRW.MikroCrowd Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Vergabe von nicht besicherten Darlehen im Direktgeschäft im Rahmen der Programme Mikrodarlehen und MikroCrowd unter Einsatz von revolvierten Mitteln zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.