Art 39 Marktüberwachung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/39#abs-1 (1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 überwacht die ESMA den Markt für Finanzinstrumente, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/39#abs-2 (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überwacht die EBA den Markt für strukturierte Einlagen, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/39#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.