Gesetze / MiFIR

MiFIR

Art 39 Marktüberwachung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/39#abs-1 (1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 überwacht die ESMA den Markt für Finanzinstrumente, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/39#abs-2 (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überwacht die EBA den Markt für strukturierte Einlagen, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiFIR/39#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

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