Art 92 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r wird folgende Ziffer angefügt:
„vii) ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringt;“
2. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
„Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten“,
b) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung
a) EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten kann, sofern der AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF zugelassen ist,
b) in einem anderen Mitgliedstaat die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringen kann, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiFID%20II/92#abs-2 (2) Ein AIFM, der die erstmalige Erbringung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen beabsichtigt, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:
a) den Mitgliedstaat, in dem er AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten bzw. die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erbringen beabsichtigt,
b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen bzw. welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.“