Art 87 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiFID%20II/87#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiFID%20II/87#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.