Art 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
Stand: 22.07.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/70#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/70#abs-3 (3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank gehaltenen Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/70#abs-4 (4) Werden Zahlungsdienste erbracht, unterrichten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Kunden über Folgendes:
a) die Art dieser Dienste und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, einschließlich Verweisen auf das geltende nationale Recht und die Rechte der Kunden;
b) darüber, ob diese Dienste unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.
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