Art 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/15#abs-1 (1) Hat ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform in einem Kryptowerte-Whitepaper oder einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen Artikel 6 verstoßen, so sind der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gegenüber dem Inhaber des Kryptowerts für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden haftbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/15#abs-2 (2) Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Absatz 1 hat keine Rechtswirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/15#abs-3 (3) Werden das Kryptowerte-Whitepaper und die Marketingmitteilungen vom Betreiber der Handelsplattform gemäß Artikel 5 Absatz 3 erstellt, so ist die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auch verantwortlich, wenn sie dem Betreiber der Handelsplattform unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung stellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/15#abs-4 (4) Es obliegt dem Inhaber des Kryptowerts, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die Person, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform für solche Kryptowerte gegen Artikel 6 verstoßen hat, indem er bzw. sie unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen Kryptowert zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/15#abs-5 (5) Der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften einem Inhaber eines Kryptowerts nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 6 Absatz 7, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung
a) ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder
b) enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern von des Kryptowerts bei der Entscheidung über den Kauf solcher Kryptowerte helfen sollen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/15#abs-6 (6) Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.