Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
MgVG§ 6 Information der Leitungen
Stand: 31.01.2023
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- LG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 3-05 O 64/22Grenzüberschreitende Verschmelzung: Verteilung der Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmervertreter auf unterschiedliche Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 1 MgVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/6#abs-1 (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/6#abs-2 (2) Wenn die Leitungen eine grenzüberschreitende Verschmelzung planen, informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Verschmelzungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/6#abs-3 (3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/6#abs-4 (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.