Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
MgVG§ 22 Inhalt der Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/22#abs-1 (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen, festgelegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/22#abs-2 (2) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/22#abs-3 (3) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 23 bis 27 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/22#abs-4 (4) Steht die Satzung der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Vereinbarung, ist die Satzung anzupassen.