Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
MgFSG§ 29 Rechtsstellung; Innere Ordnung
Stand: 31.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/29#abs-1 (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/29#abs-2 (2) Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt mindestens zwei. Ein Mitglied der Leitung ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.