Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

MgFSG

§ 15 Sitzungen; Geschäftsordnung

Stand: 31.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/15#abs-1 (1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 14 Absatz 2 nach Ablauf der in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/15#abs-2 (2) Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/15#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

§ 14 § 16