Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

MgFSG

§ 12 Einberufung des Wahlgremiums

Stand: 31.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/12#abs-1 (1) Auf der Grundlage der von der Leitung erhaltenen Informationen hat die oder der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene, oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene

1.
Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen,
2.
die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 11 Absatz 3 festzulegen und
3.
zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/12#abs-2 (2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.

§ 11 § 13