Gesetze / Mobilfunk-Warn-Verordnung

MWV

§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfWV/9#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfWV/9#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfWV/9#abs-3 (3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 § 10