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Art 7 MfG (Bayern) — Vorrang privater Leistungserbringung

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen dürfen im Regelfall, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen außerhalb der Daseinsvorsorge nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können. Bisherige wirtschaftliche Betätigungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens der öffentlichen Hand bleiben unberührt. Die Regelung in Satz 1 dient ausschließlich öffentlichen Interessen.