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Art 4 MfG (Bayern) — Freie Berufe

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Förderung der Freien Berufe entsprechend, sofern dem nicht die Besonderheiten dieser Berufe entgegenstehen.