Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 20 Untersuchungen und Einrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/20#abs-1 (1) Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit aktuellen mittelstandspolitischen Fragestellungen befassen, können veranlasst und gefördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/20#abs-2 (2) Einrichtungen, die überwiegend wissenschaftliche Untersuchungen über mittelstandserhebliche Tatsachen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung mittelstandserheblicher Tatsachen beitragen, können gefördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/20#abs-3 (3) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.