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# Art 20 MfG (Bayern) — Untersuchungen und Einrichtungen

Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit aktuellen mittelstandspolitischen Fragestellungen befassen, können veranlasst und gefördert werden.

(2) Einrichtungen, die überwiegend wissenschaftliche Untersuchungen über mittelstandserhebliche Tatsachen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung mittelstandserheblicher Tatsachen beitragen, können gefördert werden.

(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

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Zitiervorschlag: Art 20 MfG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/20

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