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Art 13 MfG (Bayern) — Erschließung und Sicherung von Auslandsmärkten

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Informationsmaßnahmen im Bereich Außenwirtschaft, die Beteiligung an internationalen Messen und Ausstellungen vor allem in Form von Gemeinschaftsaktionen, sowie weitere Markterkundungs- und Markterschließungsmaßnahmen, auch im Hinblick auf internationale Organisationen, können gefördert werden. Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind ausgeschlossen.