Gesetze / Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung

MetblMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Bauteils oder mehrerer Bauteile gemäß Fertigungszeichnung oder Schablone für ein Metallblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war und
2.
Fehler, Mängel und Störungen der Zylindermaschine eines Metallblasinstruments analysieren sowie Zylindermaschine instand setzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-4 (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.

§ 5 § 7