Gesetze / Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung
MetblMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/6#abs-4 (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.