Gesetze / Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung
MetblMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Metallblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat ein Instrument aus den folgenden Instrumenten auszuwählen:
Die Instrumente nach Satz 2 Nummer 1 bis 6 müssen mindestens vier Ventile haben. Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kostenkalkulation. Auf dieser Grundlage sind die nachfolgenden Baugruppen zu fertigen:
Die gefertigten sowie die zugekauften Bauteile sind zusammenzulöten, zu polieren und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens und der Nachkalkulation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 10 Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: