Gesetze / Metallbildnermeisterverordnung

MetallbildMstrV

§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbildMstrV/3#abs-1 (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbildMstrV/3#abs-2 (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbildMstrV/3#abs-3 (3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbildMstrV/3#abs-4 (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 2 § 4