Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 62 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Anlagenbetreibers

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/62?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber standardmäßig zumindest folgende Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen:

1.
Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch,
2.
abrechnungsrelevante Informationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,
4.
Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils,
5.
die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/62?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/62?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen kann.

§ 61 § 63