§ 3 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedaillenV/3#abs-1 (1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedaillenV/3#abs-2 (2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedaillenV/3#abs-3 (3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedaillenV/3#abs-4 (4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.