Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medizinischer-Kinderschutzkoordinierungsverordnung

MedKikoVO

§ 2 Kostenerstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Freistaat Sachsen erstattet der Sächsischen Landesärztekammer für die im Rahmen der übertragenen Aufgabenwahrnehmung entstandenen Kosten eine jährliche Pauschale in Höhe der Mittel, die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Landeskoordinierungsstelle für das entsprechende Jahr vorgesehen sind. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jeweils in voller Höhe zum 1. Juli des entsprechenden Jahres. Abweichend davon erfolgt die Auszahlung für das Jahr 2019 zum 1. November 2019.

§ 1 § 3