Gesetze / Landesrecht Sachsen / Medizinischer-Kinderschutzkoordinierungsverordnung

MedKikoVO

§ 1 Landeskoordinierungsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedKikoVO/1#abs-1 (1) Der Sächsischen Landesärztekammer wird die Aufgabe einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinder- und Jugendschutz übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedKikoVO/1#abs-2 (2) Die Aufgabe der Landeskoordinierungsstelle ist es, Sach- und Rechtskenntnisse aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für die Verfahrensabläufe in regionalen medizinischen Einrichtungen so aufzuarbeiten und zu vermitteln, dass die dort tätigen Fachkräfte bei einer vermuteten oder festgestellten Kindeswohlgefährdung die betroffenen Kinder und Jugendlichen in das Hilfesystem der Kinder- und Jugendhilfe leiten. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. die Fachberatung zu Rechts- und Verfahrensfragen der Kinder- und Jugendhilfe zur Qualitätssicherung der Arbeit der an den Kliniken etablierten Kinderschutzgruppen,

2. die Zusammenarbeit mit den regionalen sächsischen Netzwerken für Kinderschutz und Frühe Hilfen, den sächsischen Jugendämtern und dem Landesjugendamt,

3. den Ausbau von Hilfs- und Unterstützungsangeboten für niedergelassene Kinder- und Jugendärzte zum Thema Kinderschutz und Frühe Hilfen und

4. die Etablierung von Strukturen zum Qualitäts- und Fehlermanagement.

§ 2