Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
MedInfoFAngAusbV§ 13 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedInfoFAngAusbV/13#abs-1 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedInfoFAngAusbV/13#abs-2 (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.