Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
MedInfoFAngAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedInfoFAngAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedInfoFAngAusbV/1#abs-2 (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
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Information und Dokumentation,
4.
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Medizinische Dokumentation
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