Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

MedFAngAusbV

§ 8 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedFAngAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedFAngAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedFAngAusbV/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Arbeits- und Praxishygiene,
2.
Schutz vor Infektionskrankheiten,
3.
Verwaltungsarbeiten,
4.
Datenschutz und Datensicherheit,
5.
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.
§ 7 § 9