Gesetze / Medizinal-Cannabisgesetz
MedCanG§ 7 Antrag
Stand: 28.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/7#abs-2 (2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/7#abs-3 (3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 wird erbracht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/7#abs-4 (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den in Absatz 2 Nummer 3 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gewährleistet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach § 4.