Gesetze / Modellbauermeisterverordnung

MbauMstrV

§ 1 Gegenstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

§ 2