Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 18 Ausrüstung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/18#abs-1 (1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel müssen den Anforderungen ann Sicherheitsglas genügen. & (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen

1.
mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der Außentüren während der Fahrt überwachen,
2.
im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,
3.
mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht werden kann,
4.
mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/18#abs-3 (3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglichkeiten bieten.

§ 17 § 19