Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 19 Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/19#abs-1 (1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/19#abs-2 (2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

§ 18 § 20