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# § 19 MautVvfV — Kosten

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.

(2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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Zitiervorschlag: § 19 MautVvfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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