§ 32 Pilot-Mautsysteme
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/32#abs-1 (1) Der Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/520 oder den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die notwendige Genehmigung der Kommission einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/32#abs-2 (2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/32#abs-3 (3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsystemen beteiligen.
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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