Gesetze / Maurer- und Betonbauermeisterverordnung

MaurerBetonbMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaurerBetonbMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaurerBetonbMstrV/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.
eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen,
2.
vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaurerBetonbMstrV/6#abs-3 (3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:

1.
Frischbeton und Frischmörtel,
2.
Zuschlag für Mörtel und Beton,
3.
Bewehrungen,
4.
Gründungen,
5.
Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, Dränung,
6.
Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,
7.
Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brandschutz,
8.
Schornsteine,
9.
feuerfestes Mauerwerk,
10.
Baugrubensicherungen,
11.
Schalungen und Lehrgerüste,
12.
Baustellensicherungen,
13.
Arbeits- und Schutzgerüste.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaurerBetonbMstrV/6#abs-4 (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 5 § 7