Gesetze / Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

MasernISchImpfAnsprV

§ 2 Schutzimpfungen gegen Masern

Stand: 25.06.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MasernISchImpfAnsprV/2#abs-1 (1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MasernISchImpfAnsprV/2#abs-2 (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

§ 1 § 3